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    Almanya Betriebsstätte riski

    Ihr Unternehmen in Deutschland (GmbH) von der Türkei aus führen

    Betriebsstätte und T/A-1-Verfahren: Rechtliche Risikoanalyse 2026

    Die Arbeitskräftemobilität zwischen Deutschland und der Türkei hat im Jahr 2026 mit der zunehmenden Verbreitung von Remote-Work-Modellen eine neue Dimension erreicht. Für Fachkräfte, die bei einer deutschen GmbH beschäftigt sind und ihren Lebensmittelpunkt in der Türkei haben, zählen das Betriebsstättenrisiko sowie die sozialversicherungsrechtliche Abstimmung zu den kritischsten rechtlichen Themen.

    Was ist eine Betriebsstätte?
    Nach deutschem Steuerrecht bezeichnet eine Betriebsstätte einen festen Geschäftsstandort, an dem ein Unternehmen seine gewerblichen Tätigkeiten dauerhaft ausübt. Arbeitet ein Geschäftsführer oder ein sonstiger Schlüsselmitarbeiter von der Türkei aus und trifft dort strategische Entscheidungen, unterzeichnet Verträge oder übt umsatzrelevante Tätigkeiten aus, kann dies den Eindruck erwecken, dass die deutsche GmbH in der Türkei über eine Betriebsstätte verfügt. Daraus kann das Risiko entstehen, dass ein Teil der Unternehmensgewinne in der Türkei steuerpflichtig wird. Zur Risikominimierung ist eine klare Neustrukturierung von Aufgabenbeschreibungen, Entscheidungsbefugnissen und Zeichnungsrechten im Einklang mit internationalem Steuerrecht und den Doppelbesteuerungsabkommen erforderlich.

    T/A-1-Bescheinigung: Schutz Ihrer Renten- und Gesundheitsansprüche
    Auf Grundlage des zwischen Deutschland und der Türkei geltenden Sozialversicherungsabkommens muss der sozialversicherungsrechtliche Status von Personen, die aus der Türkei für eine deutsche GmbH tätig sind, durch die T/A-1-Bescheinigung oder entsprechende Befreiungsformulare eindeutig festgelegt werden. Diese Bescheinigung stellt sicher, dass die Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland fortgeführt werden, eine doppelte Sozialversicherungspflicht in der Türkei vermieden wird und der Anspruch auf medizinische Leistungen in beiden Ländern erhalten bleibt.

    Lohn- und Kostenstruktur in der Türkei 2026
    Mit der Anhebung des Mindestlohns in der Türkei auf 28.075 TRY im Jahr 2026 sind nicht nur lokale Arbeitnehmer betroffen, sondern auch aus Deutschland in die Türkei entsandte oder remote tätige Mitarbeiter. Unterschiede bei den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung sowie bei den Einkommensteuerstufen können die Arbeitgeberkosten um etwa 15–20 % verändern. Daher ist eine sorgfältige, grenzüberschreitende Lohn- und Gehaltsplanung unerlässlich.

    Expertenmeinung
    Vor der Entscheidung für ein Remote-Work-Modell sollte unbedingt eine Analyse im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Türkei (Double Tax Treaty) durchgeführt werden. Eine fundierte rechtliche und steuerliche Struktur schützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber effektiv vor zukünftigen Risiken und Streitigkeiten.

    Av. Cihat KAYA