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Erbschaft in Deutschland ausschlagen: Gilt das auch für Vermögen in der Türkei?
Wenn ein Angehöriger in Deutschland verstirbt und erhebliche Schulden hinterlässt, stellt sich für die Erben häufig die Frage, ob und wie die Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Besonders komplex wird die Situation, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war oder Vermögenswerte sowohl in Deutschland als auch in der Türkei hinterlassen hat.
Eine Erbausschlagung in Deutschland bedeutet in solchen Fällen nicht automatisch, dass damit auch sämtliche Vermögenswerte und Rechtspositionen in der Türkei erfasst sind. Je nach Art des Vermögens und dessen Belegenheit können unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Für die Erben können deshalb sowohl die deutschen als auch die türkischen Ausschlagungsfristen von Bedeutung sein.
Wer lediglich beim deutschen Nachlassgericht ausschlägt und anschließend davon ausgeht, damit sei die gesamte Erbschaft in beiden Ländern wirksam ausgeschlagen, kann ein erhebliches rechtliches Risiko eingehen.
Welches Erbrecht gilt bei einem in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen?
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen zwischen Deutschland und der Türkei ist zunächst zu klären, welches Recht auf welchen Teil des Nachlasses Anwendung findet. Von besonderer Bedeutung ist dabei das zwischen Deutschland und der Türkei bestehende konsularische Abkommen vom 28. Mai 1929 einschließlich der Regelungen zum Nachlass.
Nach den dort vorgesehenen Grundsätzen kann insbesondere zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden werden. Während sich die Rechtslage bei beweglichen Vermögenswerten nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richten kann, unterliegen Grundstücke grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sie belegen sind.
Für einen türkischen Erblasser kann dies zu einer Aufteilung des Nachlasses zwischen deutscher und türkischer Rechtsordnung führen. In der deutschen Rechtspraxis wird eine solche Situation häufig als Nachlassspaltung bezeichnet.
| Vermögenswert | Maßgebliches Recht | Ausschlagung |
|---|---|---|
| Bewegliches Vermögen, z. B. Bankguthaben | Grundsätzlich türkisches Recht bei türkischer Staatsangehörigkeit des Erblassers | Türkisches Nachlassgericht / Sulh Hukuk Mahkemesi |
| Grundstücke in der Türkei | Türkisches Recht | Türkisches Nachlassgericht / Sulh Hukuk Mahkemesi |
| Grundstücke in Deutschland | Deutsches Recht | Deutsches Nachlassgericht |
Auch die europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 führt nicht ohne Weiteres zu einem anderen Ergebnis. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen mit Drittstaaten sind bestehende internationale Übereinkünfte zu berücksichtigen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser Doppelstaatsangehöriger war, die türkische Staatsangehörigkeit vor seinem Tod aufgegeben hatte oder einen Status wie die sogenannte Mavi Kart besaß. In solchen Fällen muss die konkrete Rechtslage gesondert geprüft werden.
Wie wird eine Erbschaft in Deutschland ausgeschlagen?
Welche Ausschlagungsfrist gilt in Deutschland?
Nach § 1944 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich sechs Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und von dem Grund seiner Berufung erfährt. Bei internationalen Erbfällen sollte daher nicht nur das Todesdatum, sondern auch der genaue Zeitpunkt der Kenntnis von der eigenen Erbenstellung dokumentiert werden.
Wo und in welcher Form muss die Ausschlagung erklärt werden?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Sie kann grundsätzlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
Für Erben, die in der Türkei leben, kann es deshalb praktisch wichtig sein, die erforderliche Erklärung beziehungsweise Unterschriftsbeglaubigung über die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen vorzunehmen. Entscheidend ist jedoch nicht allein die rechtzeitige Absendung eines Schreibens: Die Erklärung muss innerhalb der maßgeblichen Frist wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten
Eine persönliche Reise nach Deutschland ist nicht in jedem Fall erforderlich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Ausschlagung auch durch einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
Hierfür reicht eine gewöhnliche allgemeine Anwaltsvollmacht regelmäßig nicht aus. Die Vollmacht muss den besonderen Anforderungen des deutschen Erbrechts entsprechen. Bei einer in der Türkei ausgestellten Vollmacht können darüber hinaus eine notarielle Beglaubigung, Apostille und eine beglaubigte Übersetzung erforderlich sein.
Besondere Vorsicht ist außerdem bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins geboten. Wer einen Erbschein beantragt oder sich anderweitig als Erbe verhält, kann dadurch seine Rechtsposition hinsichtlich der Ausschlagung beeinflussen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Schlägt ein Elternteil die Erbschaft aus, kann die Erbfolge auf dessen Kinder übergehen. Bei einer überschuldeten Erbschaft muss deshalb geprüft werden, ob auch für minderjährige oder volljährige Kinder eine eigene Ausschlagung erforderlich ist.
Erbausschlagung in der Türkei: Frist und Verfahren
Die Ausschlagung der Erbschaft ist im türkischen Zivilgesetzbuch, dem Türk Medeni Kanunu (TMK), in den Artikeln 605 ff. geregelt.
Für gesetzliche Erben beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich drei Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers und der eigenen Erbenstellung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht eine zusätzliche Frist gewähren oder eine Verlängerung zulassen.
Die Ausschlagung wird beim zuständigen türkischen Friedensgericht, der Sulh Hukuk Mahkemesi, erklärt. Die Erklärung kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich abgegeben und anschließend gerichtlich protokolliert werden.
Wer bereits über Nachlassgegenstände verfügt, Nachlassvermögen verbraucht oder Handlungen vornimmt, die über eine bloße ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, kann sein Ausschlagungsrecht verlieren. Deshalb sollten Erben bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass möglichst keine eigenständigen Verfügungen über das Vermögen des Erblassers vornehmen.
Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist in der Türkei versäumt wurde?
Das türkische Recht kennt neben der gewöhnlichen Ausschlagung auch die sogenannte gesetzliche beziehungsweise vermutete Ausschlagung bei Überschuldung des Nachlasses nach Art. 605 Abs. 2 TMK.
Ist bereits zum Zeitpunkt des Todes offensichtlich oder amtlich festgestellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen als ausgeschlagen gelten. Die Voraussetzungen hierfür müssen jedoch im konkreten Fall sorgfältig geprüft und gegebenenfalls nachgewiesen werden.
Warum reicht eine Ausschlagung in Deutschland nicht automatisch für Vermögen in der Türkei?
Der entscheidende Punkt bei deutsch-türkischen Erbfällen ist die unterschiedliche rechtliche Behandlung der einzelnen Vermögensbestandteile.
Eine beim deutschen Nachlassgericht erklärte Ausschlagung wirkt nicht automatisch wie eine beim türkischen Nachlassgericht erklärte Ausschlagung. Insbesondere bei Vermögen, auf das türkisches Erbrecht Anwendung findet, sollte deshalb geprüft werden, ob zusätzlich eine Erklärung in der Türkei erforderlich ist.
Das betrifft insbesondere türkische Grundstücke sowie Vermögenswerte, die nach den einschlägigen Kollisionsregeln dem türkischen Recht unterliegen.
Auch praktische Gründe sprechen für eine getrennte Betrachtung. Türkische Banken, Grundbuchämter und Vollstreckungsstellen verfügen nicht automatisch über den Nachlassvorgang eines deutschen Nachlassgerichts. Eine deutsche Ausschlagung kann deshalb in einem späteren Verfahren in der Türkei nicht ohne Weiteres dieselbe praktische Wirkung entfalten wie ein dort dokumentierter Ausschlagungsbeschluss.
Umgekehrt sollte auch eine in der Türkei erklärte Ausschlagung nicht ohne Prüfung als ausreichende Lösung für in Deutschland belegene Grundstücke angesehen werden.
Deutschland und Türkei: Ausschlagungsfristen im Überblick
| Punkt | Deutschland | Türkei |
|---|---|---|
| Zuständige Stelle | Nachlassgericht | Sulh Hukuk Mahkemesi |
| Reguläre Frist | Grundsätzlich 6 Wochen; unter bestimmten Voraussetzungen 6 Monate | Grundsätzlich 3 Monate |
| Fristbeginn | Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung | Kenntnis vom Tod und der Erbenstellung |
| Form | Gerichtliche Niederschrift oder öffentlich beglaubigte Erklärung | Schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem Gericht |
| Besonderheit | Nachlassgerichtliche Erklärung erforderlich | Eintragung der Ausschlagung im zuständigen Nachlassregister |
Was sollten Erben besonders beachten?
- Das Datum, an dem Sie vom Tod und Ihrer möglichen Erbenstellung erfahren haben, sollte genau dokumentiert werden.
- Bei einem überschuldeten Nachlass sollten Sie nicht eigenständig über Bankguthaben, Fahrzeuge oder andere Nachlassgegenstände verfügen.
- Beantragen Sie nicht vorschnell einen deutschen Erbschein, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen möchten.
- Prüfen Sie bei einer Ausschlagung durch einen Elternteil, ob dadurch Kinder zu Erben werden und ebenfalls ausschlagen müssen.
- Bei Vermögen in beiden Ländern sollte die Rechtslage für Deutschland und die Türkei getrennt geprüft werden.
- Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf die Frist des einen Landes, wenn Vermögen oder Erbenbeziehungen zum anderen Land bestehen.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe die Erbschaft in Deutschland ausgeschlagen. Muss ich auch in der Türkei ausschlagen?
Bei einem türkischen Erblasser kann eine zusätzliche Ausschlagung in der Türkei erforderlich sein, insbesondere wenn sich Vermögen in der Türkei befindet oder türkisches Recht auf bestimmte Vermögensbestandteile Anwendung findet. Eine deutsche Ausschlagung sollte daher nicht ohne Prüfung als umfassende Ausschlagung für beide Länder betrachtet werden.
Wie lange kann ich in Deutschland ausschlagen?
Die reguläre Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kann die Frist sechs Monate betragen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Erbfalls.
Wie lange kann ich in der Türkei ausschlagen?
Für gesetzliche Erben beträgt die reguläre Ausschlagungsfrist grundsätzlich drei Monate. Die konkrete Berechnung der Frist sollte anhand des Todesdatums und des Zeitpunkts der Kenntnis vom Erbfall vorgenommen werden.
Kann ich die deutsche Ausschlagung von der Türkei aus erklären?
Eine persönliche Reise nach Deutschland ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich. Die Ausschlagung kann je nach Fall über eine entsprechend beglaubigte Erklärung oder einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Bei Dokumenten aus der Türkei können notarielle Beglaubigung, Apostille und Übersetzung erforderlich sein.
Was kann ich tun, wenn die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist?
Auch nach Ablauf der regulären Frist können je nach Rechtsordnung besondere rechtliche Möglichkeiten bestehen. Im türkischen Recht kommt bei einer Überschuldung des Nachlasses insbesondere die Regelung des Art. 605 Abs. 2 TMK in Betracht. Im deutschen Recht können unter bestimmten Voraussetzungen Anfechtungsmöglichkeiten relevant sein. Da diese Möglichkeiten von den konkreten Umständen abhängen, sollte der Einzelfall unverzüglich rechtlich geprüft werden.
Fazit
Bei einem deutsch-türkischen Erbfall genügt es nicht immer, lediglich die Frage zu stellen, ob die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Entscheidend ist vielmehr, welches Recht auf welchen Teil des Nachlasses Anwendung findet und in welchem Land die Ausschlagung erklärt werden muss.
Insbesondere bei einem türkischen Erblasser mit Vermögen in Deutschland und der Türkei sollten die deutschen und türkischen Ausschlagungsfristen getrennt geprüft werden. Wer eine überschuldete Erbschaft vollständig vermeiden möchte, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Erklärungen in welchem Land erforderlich sind.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei jedem grenzüberschreitenden Erbfall sind insbesondere die Staatsangehörigkeit des Erblassers, der letzte gewöhnliche Aufenthalt, die Art und Belegenheit des Vermögens sowie der Zeitpunkt der Kenntnis vom Erbfall individuell zu prüfen.
